§ 21 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.