§ 215 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung

§ 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.