§ 2263 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.