§ 231 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
DRITTER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 231 AktienG Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage

§ 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage

AktienG ( Aktiengesetz )