§ 234 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 234 UmwG Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

§ 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein: 1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; 2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; 3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.