§ 2343 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2343 BGB Verzeihung

§ 2343 Verzeihung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.