§ 237 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 237 UmwG Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung

§ 237 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer formwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine Haftung für die im Zeitpunkt des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft § 224 entsprechend anzuwenden.