§ 24 ArbZG
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

§ 24 ArbZG Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.