§ 24 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 24 EGZPO (Anwendung von Vorschriften auf einen vor dem 1. September 2001 rechtshängigen Räumungsrechtsstreit)

§ 24 (Anwendung von Vorschriften auf einen vor dem 1. September 2001 rechtshängigen Räumungsrechtsstreit)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93 b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794 a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.