§ 26 BEEG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Abschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften

§ 26 BEEG Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.