§ 274 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

§ 274 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 274 Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) 1Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.