§ 28 UmwStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zehnter Teil Anwendungsvorschriften und Ermächtigung

§ 28 UmwStG Bekanntmachungserlaubnis

§ 28 Bekanntmachungserlaubnis

UmwStG ( Umwandlungssteuergesetz )

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.