§ 287 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 287 BGB Verantwortlichkeit während des Verzugs

§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.