§ 29 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt Aufsicht

§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten. (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.