§ 29 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 29 UmwG Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag

§ 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

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