§ 293 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 293 BGB Annahmeverzug

§ 293 Annahmeverzug

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.