§ 298 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

§ 298 UmwG Wirkungen des Formwechsels

§ 298 Wirkungen des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. 2§ 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.