§ 299 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
ERSTER TEIL Unternehmensverträge
ZWEITER ABSCHNITT Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 299 AktienG Ausschluß von Weisungen

§ 299 Ausschluß von Weisungen

AktienG ( Aktiengesetz )

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.