(1) 1Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2 a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten
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