§ 3 RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 10.03.2023

§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.