Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.
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