§ 30 KStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung

§ 30 KStG Entstehung der Körperschaftsteuer

§ 30 Entstehung der Körperschaftsteuer

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

Die Körperschaftsteuer entsteht 1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, 2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht, 3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.