§ 30 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt Aufsicht

§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; 2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.