§ 316 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ELFTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
ERSTER ABSCHNITT Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 316 InsO Zulässigkeit der Eröffnung

§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig. (3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.