§ 324 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Siebentes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 324 UmwG Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

§ 324 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

§ 613 a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.