§ 327 g BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 a Verträge über digitale Produkte
Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327 g BGB Rechtsmangel

§ 327 g Rechtsmangel

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327 e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.