§ 38 a StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen

§ 38 a StBerG Verbindliche Auskunft

§ 38 a Verbindliche Auskunft

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung. (2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37 b Abs. 1 bis 3 entsprechend.