§ 4 BUrlG
Stand: 20.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868

§ 4 BUrlG Wartezeit

§ 4 Wartezeit

BUrlG ( Bundesurlaubsgesetz )

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.