§ 4 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, BGBl. I Nr. 185 vom 11.06.2024

§ 4 LPartG Umfang der Sorgfaltspflicht

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.