§ 41 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren

§ 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) 1Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. (3)