§ 44 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren

§ 44 SGB II Veränderung von Ansprüchen

§ 44 Veränderung von Ansprüchen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.