§ 461 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch
Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 2 Wiederkauf

§ 461 BGB Mehrere Wiederkaufsberechtigte

§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.