§ 47 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ZWEITER ABSCHNITT Eintragungen in das Grundbuch

§ 47 GBO (Eintragung von gemeinschaftlichen Rechten)

§ 47 (Eintragung von gemeinschaftlichen Rechten)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. (2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.