§ 472 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
SECHSTER ABSCHNITT Lagergeschäft

§ 472 HGB Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

§ 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. 2Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern. (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.