§ 498 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 498 ZPO Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.