§ 51 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 51 SGB II Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.