§ 530 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 1 Berufung

§ 530 ZPO Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.