§ 55 d StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften

§ 55 d StBerG Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 55 d Vertretung vor Gerichten und Behörden

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters. (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.