§ 573 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 573 HGB Beteiligung eines Binnenschiffs

§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.