§ 593 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

§ 593 ZPO Klageinhalt; Urkunden

§ 593 Klageinhalt; Urkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.