§ 6 BEEG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Abschnitt 2 Verfahren und Organisation

§ 6 BEEG Auszahlung

§ 6 Auszahlung

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.