§ 60 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DRITTER ABSCHNITT Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

§ 60 GBO (Aushändigung des Hypothekenbriefs)

§ 60 (Aushändigung des Hypothekenbriefs)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen. (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.