§ 64 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DRITTER ABSCHNITT Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

§ 64 GBO (Mehrere Briefe bei Gesamthypothek)

§ 64 (Mehrere Briefe bei Gesamthypothek)

GBO ( Grundbuchordnung )

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.