§ 65 a StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 65 a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 65 a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.