§ 67 a StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 67 a StBerG Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 67 a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. 2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend. (2)