§ 670 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.