§ 68 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 68 GmbHG Zeichnung der Liquidatoren

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. (2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.