§ 69 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters

§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. 2Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. 3Der Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein. (2) 1Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er vertritt. 2Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (3)