§ 70 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DRITTER ABSCHNITT Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

§ 70 GBO (Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief)

§ 70 (Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. 2Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben. (2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.