§ 71 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 71 StBerG Bestellung eines Praxistreuhänders

§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. 2In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden. (2) 1Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. 2Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (4)