§ 73 SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 73 SGB II Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.